shutterstock_576353728

Statuten

Der Verein „Innovation für nachhaltige Landwirtschaft“ ist gemeinnützig und somit steuerbefreit. Anbei findest du die Statuten des Vereins.

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Verein «Innovation für nachhaltige Landwirtschaft» ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert, kann aber alle kommerziellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Zweck des Vereins zusammenhängen oder geeignet sind, diesen zu fördern.

Der Sitz ist beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein ist bestrebt, ganz neue Wege im Anbau und der Vermarktung von der landwirtschaftlichen Produktion von Lebensmitteln zu gehen. Dabei beziehen wir Produzenten wie auch Endabnehmer und Interessenten in unsere Arbeit mit ein und teilen unsere Erkenntnisse mit ihnen.

In folgenden Bereichen gehen wir neue, innovative Wege, sind sowohl Forscher als auch Pioniere:

Permakultur

 

Wir forschen in Richtung Permakultur. Dabei werden wir einerseits unterstützt vom HAFL (Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften).

 

Mischkultur und Biodiversität Wir forschen auch auf dem Gebiet der Pflanzenvielfalt, welche Pflanzen einander im Wachstum begünstigen.

 

Alte Getreidesorten Wir erforschen auch in grossangelegten Versuchen, die Vermehrung von alten Getreidesorten und die Verarbeitung zu Brot. Diese sind für Menschen mit Nahrungsunverträglichkeiten bekömmlicher und leichter verdaulich.

 

Neue, eher unbekannte Lebensmittel Wir bevorzugen auch, neue Sorten von Gemüse zu finden, sie anzupflanzen und den Lebensmittel-Konsumenten näher zu bringen, wie sie zu einem köstlichen Mahl zubereitet werden können. Das machen wir mit speziellen Events und Rezeptsammlungen.
Bodenbearbeitung Wir haben erkannt, dass es dem Boden und den Bodenorganismen besser geht, wenn wir ihn sorgfältig behandeln. Ansätze aus der regenerativen Landwirtschaft sind für uns erfolgsversprechend. Das hat einen grossen Einfluss auf die Art und Weise, wie wir den Boden mit Maschinen bearbeiten und mit Komposttee pflegen.
Technische Fragen Wir beschäftigen uns auch mit dem Thema, alte Sorten von Getreiden und Gemüsen mit modernen Geräten in der Herstellung, Gewinnung sowie der Lebensmittelveredelung zu bearbeiten. Die Erkenntnisse werden den möglichen Nutzniessern kostenlos zur Verfügung gestellt.
Marktbearbeitung Die Landwirtschaft muss neue Wege in der Vermarktung gehen. Eine echte Partnerschaft zwischen Endabnehmer und Produzenten unter Umgehung der Grossabnehmer bringt uns da einen Mehrwert und ein besseres Verständnis der Endabnehmer zur Landwirtschaft und zu den Lebensmitteln. Der Preis darf hier nicht der einzige Verkaufsfaktor sein.

Es ist uns ein Anliegen, unsere Erkenntnisse an unsere Endabnehmer und Menschen aus der Landwirtschaft weiterzugeben. So pflegen wir einen gemeinnützigen Umgang mit den Menschen, die sich für den Anbau und die Vermarktung von Lebensmitteln interessieren, sie als Nahrung nutzen oder mehr darüber lernen möchten. Damit erschaffen wir aktiv eine solide Basis für eine zukunftsfähige Landwirtschaft.

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
  • Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
  • Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Auschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren;
  4. Abnahme der Vereinsrechnung;
  5. Déchargeerteilung an den Vorstand;
  6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
  7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
  8. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  10. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17. April 2024 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Unterschrift von einem Mitglied des Vorstandes:

signiert Franziska Kuratli